Allgemeine Geschäftsbedingungen der Algenmax Bayern GmbH
Stand: 19. Februar 2018
1. Einbeziehung
a. Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung für Verträge über Fassadenwäsche, die die Algenmax Bayern GmbH als Auftragnehmer (AN) beim Kunden bzw. Auftraggeber (AG) durchführt bzw. durchführen soll. Verträge kommen ausschließlich zustande durch ein Angebot des AN sowie einer dazu korrespondierenden Annahmeerklärung des AG in Textform oder durch eine Auftragsbestätigung des AN in Textform nach § 126b BGB. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Textform nach § 126b BGB verwiesen wird, wird diese z.B. durch E-Mail, Fax oder ein unterzeichnetes Schreiben gewahrt.
b. AGB des AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Pflichten des AN / Leistungsbeschreibung
a. Leistungsbeschreibung / Leistungsumfang
Leistungsinhalt und einziger geschuldeter Erfolg ist die Entfernung von vorhandenem Algenbefall mit anschließender Desinfektionsbeschichtung nach dem Stand der Technik (kurz „Fassadenwäsche“). Die Herstellung einer optisch und farblich einheitlichen Fläche ist nicht geschuldet, da mit der Methode der Algenbeseitigung Verschmutzungen, Verfärbungen und ähnliches nicht beseitigt werden können und sollen.
b. Geeignete Fassadenbeschaffenheit/ Rücktrittsrecht des AN
Die Fassadenwäsche kann nur auf den hierfür geeigneten Gebäudefassaden erfolgen. Der AN listet auf seiner Homepage auf, welche Art und Beschaffenheit die Fassadenwäsche voraussetzt. Der AG steht dafür ein, dass die zu reinigende Fassade bei Vertragsschluss und Vornahme der Fassadenwäsche eine geeignete Beschaffenheit entsprechend dieser Auflistung aufweist. Stellt der AN nach Vertragsschluss fest, dass die Fassadenbeschaffenheit für die Fassadenwäsche ungeeignet ist, ist der AN zur Verweigerung der Leistung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der AG haftet für nutzlose Aufwendungen und Schäden, die dem AN durch falsche Angaben entstehen.
c. Reinigung / Rückstände (Fenster, Türen und andere Bauteile)
Bei der Fassadenwäsche können Verschmutzungen an Fenstern, Türen und sonstigen Bauteilen des Gebäudes entstehen. Die Fassadenwäsche hinterlässt zudem unvermeidbare Rückstände des Fassadenschutzes sowie Wasserflecken. Die Entfernung von vorstehenden Verschmutzungen und Rückständen ist vom AN nicht geschuldet. Dem AG obliegt es, diese Rückstände und Wasserflecken frühestmöglich – das heißt sofort am Tag der Beendigung der Fassadenwäsche bzw. am darauf folgenden Tag – auf eigene Kosten vollständig zu entfernen.
Schäden, die durch eine verspätete Reinigung durch den AG eintreten, fallen ausschließlich dem AG zur Last. Der AN haftet hierfür nicht, es sei denn, er hat es unterlassen, den AG hierauf gesondert ausdrücklich hinzuweisen. Als ausdrücklicher Hinweis genügt es, wenn dieser in der Auftragsbestätigung bzw. Angebotserklärung des AN enthalten ist oder mündlich durch einen Mitarbeiter vor Ort erfolgt.
3. Mitwirkungspflichten des AG
a. Sicherstellung der Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner
Der AG hat persönlich oder durch einen ausreichend entscheidungsberechtigten Ansprechpartner vor Ort sicherzustellen, dass alle für die Durchführung der Fassadenwäsche notwendigen Mitwirkungshandlungen erfolgen, insbesondere die gemäß nachstehend Punkt 3b bis 3d.
b. Zugang zum Grundstück, Fassadenfläche / Rücktrittsrecht des AN
Dem AN ist im jeweils erforderlichen Maße für die Dauer der Auftragsdurchführung freier Zugang zu Grundstück / Gebäude einschließlich der von der Fassadenwäsche betroffenen Fläche zu ermöglichen. Sollten Teile der Fassade, des Gebäudes oder des Grundstücks nur eingeschränkt zugänglich sein, hat dies der AG dem AN rechtzeitig mitzuteilen. Sollte der Zugang bei Beginn der Auftragsdurchführung nach Einschätzung des AN nicht ausreichend gewährleistet sein und wird der erforderliche Zugang trotz Aufforderung des AN nicht unverzüglich ermöglicht, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz zu verlangen.
c. Undichtigkeiten / Rücktrittsrecht des AN
Soweit das Gebäude oder einzelne Bauteile Undichtigkeiten aufweisen, hat der AG den AN hierauf vor Auftragsdurchführung hinzuweisen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform nach § 126b BGB vereinbart haben, dass der AN die Abdichtung vornimmt, obliegt es dem AG, das Gebäude und die von der Fassadenwäsche betroffene Fläche ausreichend abzudichten. Eine Haftung des AN für Feuchtigkeitsschäden und vergleichbare Schäden, die infolge etwaiger Undichtigkeit entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden am Mauerwerk, an der sonstigen Bausubstanz und für die sich im Innenraum befindliche Gegenstände.
Ist aus Sicht des AN nicht auszuschließen, dass die fehlende bzw. unzureichende Abdichtung zu Schäden führt, kann der AN die Leistung verweigern und vom AG unter Setzung einer angemessenen Frist eine ausreichende Abdichtung verlangen. Der neue Termin für die Leistungserbringung nach erfolgter Abdichtung ist dann einvernehmlich festzulegen. Kommt dem der AG dem Abdichtungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
d. Strom, Wasserversorgung
Der AG hat dem AN das für die Auftragsausführung erforderliche Nutzwasser sowie Strom (220 Volt) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
e. Auftragsberechtigung des AG
Der AG steht dafür ein, dass er berechtigt ist, den AN mit der Fassadenwäsche an der vertragsgegenständlichen Fassade zu beauftragen. Auf Verlangen des AN hat AG dem AN durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, dass er zur Beauftragung des AN berechtigt ist.
f. Folgen unzureichender Mitwirkung
Der AG haftet für alle Schäden, die infolge fehlender oder unzureichender Mitwirkung des AG entstehen.
g. Abnahme und Abnahmeprotokoll
Der AG hat nach vertragsmäßiger Durchführung der Fassadenwäsche die Werkleistung des AN abzunehmen. Verwendet der AN hierfür ein Formular, ist dieses zu verwenden; der AN ermöglicht dem AG in dem Formular, Beanstandungen bzgl. der Fassadenwäsche geltend zu machen.
4. Fälligkeit der Vergütung, Voraussetzung für Mängelansprüche
Die Vergütung ist nach Ablauf von zwei Wochen ab Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Soweit die Zahlung nicht erfolgt, kommt der AG auch ohne weitere Erklärung des AN 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.
Der AG ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungserbringung geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistung steht.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem AG ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist. Dem AN ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden als sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz entstanden ist.
5. Gewährleistung
a. Nacherfüllung
Das Verlangen des AG auf Nacherfüllung hat in Textform zu erfolgen.
b. Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge
Es obliegt dem AG, offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Vornahme der Leistung dem AN in Textform anzuzeigen. Es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem AG möglich zu beschreiben und möglichst mit aussagekräftigen Bildaufnahmen zu unterlegen.
6. Haftungsbegrenzung
a. Verschuldensgrad, Körperschäden und anderes
b. Undichtigkeiten
Eine Haftung wegen Schäden infolge Undichtigkeiten ist entsprechend Punkt 6a ausgeschlossen bzw. begrenzt. Auf Punkt 3c wird insoweit ausdrücklich hingewiesen.
7. Besondere Rücktrittsrechte des AN
a. Ungeeignetheit der Fassadenbeschaffenheit.
Dem AN steht zusätzlich den gesetzlichen Rücktrittsrechten in folgenden Fällen ein besonderes Rücktrittsrecht zu:
- a) Bei ungeeigneter Fassadenbeschaffenheit (Punkt 2b);
- b) Bei nicht ausreichendem Zugang zu der zu reinigenden Fläche (Punkt 3b);
- c) Bei nicht auszuschließenden Schäden aufgrund nicht ausreichender Abdichtung der von der Fassadenwäsche betroffenen Fläche (Punkt 3c).
8. Verjährungsfrist bei Mängeln und Schadensersatz
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den AN auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; sie gilt ferner nicht bei Schadensersatzansprüchen im Sinne von Punkt 6a (z.B. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie Körperschäden). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
9. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen
Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen o.ä. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Dies gilt entsprechend bei Verzögerung der Leistung, wobei die Ansprüche nach Punkt 6a (z.B. Schadensersatz wegen Vorsatz oder Körperschäden) entsprechend ausgenommen sind.
10. Weitere Bestimmungen
Änderungen von Verträgen über die Fassadenwäsche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
Für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der AN seinen Gerichtsbezirk hat. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegenüber kaufmännischen Auftraggebern.
Hat eine Vertragspartei ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Nürnberg nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.